Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 94/02/0486
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.02.1995
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, als mit ihm die Spruchpunkte 1 und 3 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 3. Jänner 1992 bestätigt und dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt wird; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.