Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 94/02/0422
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.01.1995
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Spruchpunkt 2 (Übertretung nach § 17 Abs. 1 zweiter Satz Arbeitnehmerschutzgesetz) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Im übrigen (sohin bezüglich Spruchpunkt 3) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.