Verwaltungsgerichtshof 94/02/0079

94/02/0079Cour administrative suprême8 juil. 1994

Regest

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3 Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des Parteiwillens Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiten einer juristischen Person Zurechenbarkeit Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 94/02/0079

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.1994

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, als mit ihm der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Erstbescheid keine Folge gegeben wird.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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