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93/18/0327•Verwaltungsgerichtshof 93/18/0327
93/18/0327Cour administrative suprême13 janv. 1994
Unterhaltspflicht
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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