Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 93/18/0022
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.07.1993
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Strafausspruches (und des Kostenausspruches), soweit er nicht die Übertretungen des KJBG zum Gegenstand hat, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.