Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 93/17/0387
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.03.1995
Spruch
I. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei wird zurückgewiesen.
Die zweitbeschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesminister für Finanzen), zu Handen der Finanzprokuratur in 1011 Wien, Singerstraße 17-19, Aufwendungen in der Höhe von
S 4.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Finanzen) hat der erstbeschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.