Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 93/17/0116
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.12.1994
Spruch
1. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird, soweit sie von der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin erhoben wurde, zurückgewiesen.
Die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin haben der Bundeshauptstadt Wien zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.