Verwaltungsgerichtshof 93/17/0091

93/17/0091Cour administrative suprême11 févr. 1994

Regest

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 93/17/0091

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.02.1994

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Vorschreibung von Vergnügungssteuer samt Säumniszuschlag für den Kalendermonat Februar 1991 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Bundeshauptstadt Wien hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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