Verwaltungsgerichtshof 93/15/0151

93/15/0151Cour administrative suprême15 déc. 1994

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 93/15/0151

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.1994

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit Erbschaftsteueräquivalent festgesetzt wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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