Verwaltungsgerichtshof 93/14/0175

93/14/0175Cour administrative suprême15 févr. 1994

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 93/14/0175

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.02.1994

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Einkommen- und Gewerbesteuer 1984 und 1985 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, hinsichtlich Einkommen- und Gewerbesteuer 1986 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Aufwandersatzmehrbegehren wird abgewiesen.

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