Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 93/14/0115
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 05.10.1993
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Einkommensteuer der Jahre 1982 bis 1985 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Aufwandersatzmehrbegehren wird abgewiesen.