Verwaltungsgerichtshof 93/13/0213

93/13/0213Cour administrative suprême16 mars 1994

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 93/13/0213

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.1994

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Gewerbesteuer 1985 und 1986 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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