Verwaltungsgerichtshof 93/13/0162

93/13/0162Cour administrative suprême10 nov. 1993

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 93/13/0162

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.1993

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Der Antrag, den angefochtenen Bescheid, allenfalls mit ihm den Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk, SteuerNr. 907/3783, dahin abzuändern, daß die der Beschwerdeführerin zukommenden Einkünfte lediglich mit

S 67.316,97 bemessen werden, wird zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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