Verwaltungsgerichtshof 93/13/0023

93/13/0023Cour administrative suprême27 août 1998

Regest

Ermessen Ermessen VwRallg8

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 93/13/0023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.1998

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Einkommensteuer für die Jahre 1983 bis 1985 einschließlich der Wiederaufnahme dieser Verfahren betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat den Beschwedeführerinnen Aufwendungen in der Höhe von S 13.280,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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