Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 93/12/0279
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.06.1994
Spruch
Gemäß § 42 Abs. 4 erster Satz VwGG wird der belangten Behörde aufgetragen, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauung zu erlassen:
Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Honoraranspruch für die Behandlung von Sonderklasse-Patienten, dessen Abgeltung auf Grund einer Vereinbarung gemäß § 57 Abs. 1 NÖ KAG mit der BVA oder VAE erfolgt, beruht auf § 45 NÖ KAG. Sofern die von den genannten Sozialversicherungsträgern für diese Sonderklasse-Patienten an den Krankenanstaltenträger geleisteten Zahlungen nach der Vereinbarung gemäß § 57 Abs. 1 NÖ KAG ärztliches Honorar für die ärztliche Behandlung dieser Sonderklasse-Patienten nach § 45 Abs. 1 lit. b erster Fall NÖ KAG darstellen, darf ausschließlich eine Einhebungsvergütung nach § 45 Abs. 2 NÖ KAG einbehalten werden.
Die Statutarstadt Krems an der Donau hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.