Verwaltungsgerichtshof 93/12/0102

93/12/0102Cour administrative suprême18 févr. 1994

Regest

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt) Individuelle Normen und Parteienrechte Diverses VwRallg9/5 Sachverhalt Mitwirkungspflicht Verschweigung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 93/12/0102

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.1994

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insofern wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als der Antrag auf "Verwendungszulage gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 1 und Z. 3 Gehaltsgesetz 1956 i.d.a.LG.g.F." abgewiesen wurde. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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