Verwaltungsgerichtshof 93/11/0116

93/11/0116Cour administrative suprême16 déc. 1993

Regest

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Trennbarkeit gesonderter Abspruch Verhältnis zu anderen Materien und Normen Devolution

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 93/11/0116

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.1993

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat der erstbeschwerdeführenden Partei und dem Drittbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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