Verwaltungsgerichtshof 93/10/0099

93/10/0099Cour administrative suprême27 nov. 1995

Regest

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Inhalt der Berufungsentscheidung Inhalt des Spruches Diverses Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides) Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 93/10/0099

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.1995

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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