Verwaltungsgerichtshof 93/10/0015

93/10/0015Cour administrative suprême26 sept. 1994

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 93/10/0015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.1994

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Spruchpunkte II 4. und 5. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Salzburg hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von S 12.765,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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