Verwaltungsgerichtshof 93/09/0346

93/09/0346Cour administrative suprême13 sept. 1994

Regest

Ermessen Ermessen besondere Rechtsgebiete

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 93/09/0346

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.09.1994

Spruch

1. ) Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin (Zl. 93/09/0358) wird als unbegründet abgewiesen.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der Erstbeschwerdeführerin als mitbeteiligter Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren der Erstbeschwerdeführerin für Stempelgebühren wird abgewiesen.

2. ) Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin (Zl. 93/09/0346) insoweit wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, als mit dem angefochtenen Bescheid die Zustimmung zu einer künftigen Kündigung der Erstbeschwerdeführerin bestätigt worden ist.

Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.