Verwaltungsgerichtshof 93/09/0341

93/09/0341Cour administrative suprême20 avr. 1995

Regest

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Diverses Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Besondere Rechtsprobleme Mittelbare Dienstbeschädigung Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Verfahrensrecht Diverses Zurückweisung wegen entschiedener Sache

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 93/09/0341

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung, das heißt insoweit, als das Begehren des Beschwerdeführers auf Anerkennung eines "Nervenleidens" als Dienstbeschädigung wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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