Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 93/09/0173
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.02.1994
Spruch
Die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe sowie der Kosten des Strafverfahrens im Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.