Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 93/08/0092
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.01.1995
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1995:1993080092.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit die Versicherungspflicht des Josef D, des Franz G, des Günther H, des Franz L, des Walter L, des Josef S und des Erwin S festgestellt wird, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.