Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 93/08/0017
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.06.1993
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung von Karenzurlaubsgeld in der Höhe von S 25.203,-- verpflichtet wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.