Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 93/07/0173
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.07.1996
Spruch
1. den Beschluß gefaßt:
Die von den Dritt- und Viertbeschwerdeführern erhobene Beschwerde wird zurückgewiesen;
und 2. zu Recht erkannt:
Auf Grund der Beschwerde der Erst- und Zweitbeschwerdeführer wird der angefochtene Bescheid in seinem Abspruch über die Heranziehung dieser Beschwerdeführer zur Entfernung der Gerinneverrohrung am linken Zubringer des Gschirmbaches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Erst- und Zweitbeschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.