Verwaltungsgerichtshof 93/07/0113

93/07/0113Cour administrative suprême22 févr. 1994

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebietskörperschaft

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 93/07/0113

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.02.1994

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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