Verwaltungsgerichtshof 93/06/0226

93/06/0226Cour administrative suprême17 mars 1994

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 93/06/0226

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.1994

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Das Verfahren wird, soweit mit dem angefochtenen Bescheid Teile des Grundstücks Nr. 425 für landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen enteignet wurden, wegen Klaglosstellung eingestellt.

2. zu Recht erkannt:

Im übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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