Verwaltungsgerichtshof 93/06/0200

93/06/0200Cour administrative suprême11 août 1994

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 93/06/0200

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.1994

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Soweit sich die Beschwerde gegen die Festsetzung der Enteignungsentschädigung richtet, wird sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol Aufwendungen von je S 1.141,25 (insgesamt S 4.565,--) und der mitbeteiligten Gemeinde Aufwendungen von je S 3.125,-- (insgesamt S 12.500,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das auf den Ersatz von Stempelgebühren gerichtete Mehrbegehren der mitbeteiligten Gemeinde wird abgewiesen.

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