Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 93/06/0174
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 09.06.1994
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von je S 2.282,50, der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von je S 6.370,-- und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von je S 6.250,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der erstmitbeteiligten und der zweitmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.