Verwaltungsgerichtshof 93/06/0069

93/06/0069Cour administrative suprême23 févr. 1995

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 93/06/0069

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.1995

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Das Verfahren wird bezüglich des zu 1. angefochtenen Bescheides hinsichtlich des Spruchteiles 2 des angefochtenen Bescheides eingestellt.

2. zu Recht erkannt:

Im übrigen werden der zu 1. angefochtene Bescheid und der zu 2. angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- und dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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