Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 93/04/0079
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.11.1994
Spruch
I) den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird soweit sie von der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin erhoben wurde, zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II) zu Recht erkannt: Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Erledigung der Berufung der Drittbeschwerdeführerin wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Drittbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.160,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.