Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 93/03/0299
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.06.1994
Spruch
1. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27. September 1993 wird, soweit sie sich gegen die Strafhöhe richtet, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; und
2. zu Recht erkannt:
Im übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.