Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 93/03/0250
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.05.1994
Spruch
1. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird, soweit sie von den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern erhoben wurde, zurückgewiesen.
Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. zu Recht erkannt:
Über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.