Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 93/03/0135
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.02.1994
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Ausspruches betreffend die Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO (Punkt 1. des angefochtenen Bescheides) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.