Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 93/03/0025
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.09.1993
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, soweit er nicht die Festlegung der Abschußpläne für die Jagdgebiete F I, F II und O hinsichtlich des Rot- und Gamswildes betrifft; im übrigen (nämlich bezüglich der Festlegung der Abschußpläne für die angeführten Jagdgebiete hinsichtlich der genannten Schalenwildarten) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.