Verwaltungsgerichtshof 93/02/0246

93/02/0246Cour administrative suprême20 déc. 1993

Regest

Ermessen

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 93/02/0246

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.12.1993

Spruch

Der Bescheid wird hinsichtlich der Spruchpunkte A)b), A)c), B)c) und B)d) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie hinsichtlich der Spruchpunkte B)b) und C)b) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Hinsichtlich des übrigen angefochtenen Teiles, d.i. die Strafbemessung im Spruchpunkt A)a), wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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