Verwaltungsgerichtshof 93/02/0208

93/02/0208Cour administrative suprême24 nov. 1993

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 93/02/0208

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.1993

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird, soweit im angefochtenen Bescheid das Verfahren hinsichtlich der (erstinstanzlichen) Spruchpunkte 3 a) und 3 b) eingestellt wird, zurückgewiesen;

2. zu Recht erkannt:

Im übrigen (Spruchpunkt 3 c) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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