Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 93/02/0066
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.06.1993
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. c StVO betrifft, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen (Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. a StVO) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.