Verwaltungsgerichtshof 92/18/0485

92/18/0485Cour administrative suprême25 nov. 1993

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 92/18/0485

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.1993

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Bestrafung wegen Übertretungen nach § 12 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und hinsichtlich der Bestrafung wegen Übertretungen nach § 19 Abs. 2 zweiter Satz Arbeitszeitgesetz wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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