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92/18/0310•Verwaltungsgerichtshof 92/18/0310
92/18/0310Cour administrative suprême3 déc. 1992
Auslieferung Geheimagent GeheimdienstVerwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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