Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 92/18/0180
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.09.1992
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Spruchteile 2),
- und 6) des mit ihm übernommenen erstinstanzlichen Straferkenntnisses in Ansehung der Schuldsprüche sowie der Straf- und Kostenaussprüche wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.