Verwaltungsgerichtshof 92/18/0180

92/18/0180Cour administrative suprême17 sept. 1992

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 92/18/0180

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Spruchteile 2),

  1. und 6) des mit ihm übernommenen erstinstanzlichen Straferkenntnisses in Ansehung der Schuldsprüche sowie der Straf- und Kostenaussprüche wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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