Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 92/18/0118
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.09.1993
Spruch
A. Die zu den Zlen. 92/18/0122 bis 0124 angefochtenen Bescheide werden jeweils insoweit, als sie die Bestrafung wegen Übertretungen nach § 12 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes zum Gegenstand haben, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben. Im übrigen werden die zu den Zlen. 92/18/0122 bis 0124 protokollierten Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
B. Die zu den Zlen. 92/18/0118 bis 0121 und 0125 protokollierten Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
C. Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 34.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Ekekution zu ersetzen. Eine Zuerkennung von Aufwandersatz an den Bund findet nicht statt.