Verwaltungsgerichtshof 92/18/0101

92/18/0101Cour administrative suprême25 mai 1992

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 92/18/0101

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.05.1992

Spruch

1. beschlossen: Die Beschwerde wird insoweit, als damit der Auftrag zum Verlassen des österreichischen Bundesgebietes bekämpft wird, zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird insoweit, als sie sich gegen die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Sichtvermerkes richtet, als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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