Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 92/18/0066
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.05.1992
Spruch
I. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen der Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz richtet;
II. zu Recht erkannt:
In Ansehung der Schuld-, Straf- und Kostenaussprüche hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen nach § 12 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.