Verwaltungsgerichtshof 92/18/0064

92/18/0064Cour administrative suprême25 mai 1992

Regest

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 92/18/0064

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.05.1992

Spruch

I. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen der Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz richtet;

II. zu Recht erkannt:

In Ansehung des Schuld-, Straf- und Kostenausspruches hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 12 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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