Verwaltungsgerichtshof 92/17/0059

92/17/0059Cour administrative suprême13 mars 1992

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 92/17/0059

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit darin ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag vorgeschrieben wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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