Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 92/14/0178
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 01.12.1992
Spruch
1. ) Der Antrag des H in L, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz im Zug einer Hausdurchsuchung am 9. August 1990 wird zurückgewiesen.
2. ) Die unter 1.) angeführte Beschwerde wird zurückgewiesen.