Verwaltungsgerichtshof 92/14/0160

92/14/0160Cour administrative suprême21 nov. 1995

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 92/14/0160

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Einkommensteuer für die Jahre 1987 und 1988 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von 13.100 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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