Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 92/13/0156
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.06.1994
Spruch
1. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird hinsichtlich Wiederaufnahme des Verfahrens zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Abspruches über Vermögensteuer ab dem 1. Jänner 1973 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.