Verwaltungsgerichtshof 92/13/0103

92/13/0103Cour administrative suprême5 août 1992

Regest

Ermessen VwRallg8 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Erlaß

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 92/13/0103

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.08.1992

Spruch

Soweit der angefochtene Bescheid die Einkommensteuer für 1987 betrifft, wird er wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.590,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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